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Änderung § 9 KRITISDachG vom 29.07.2026
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| § 9 KRITISDachG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 9 KRITISDachG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa | |
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen gilt als Betreiber einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn 1. er für oder in mindestens sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union den gleichen oder einen ähnlichen wesentlichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 erbringt und 2. ihm von der Europäischen Kommission über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mitgeteilt wurde, dass er als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa gilt. (2) 1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. 2 Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit. | |
| (Text alte Fassung) (3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. 2 Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa. |
(4) 1 Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission 1. Teile der Risikoanalysen und Risikobewertungen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 12, 2. eine Auflistung der Maßnahmen der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa nach § 13 und 3. eine Auflistung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gegenüber der kritischen Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa ergriffen hat. 2 Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, so übermittelt das Bundesministerium des Innern die Informationen nach den Nummern 1 bis 3 der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. 3 Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung ausgeschlossen. | |
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