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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (1. HSEGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 70; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 2
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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt:

1.
die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009 angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls,

2.
die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019 angenommene Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

 
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