§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,

2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,

4.
Psychologie und klinische Psychologie,

5.
Phonetik und Linguistik.

2Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 3Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 4In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung wird von drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 6 LogAPrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 LogAPrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogAPrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Beruf des Logopäden
G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 4 LogopG (vom 01.03.2020)
... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17c PSG III Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden eine der ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen."  ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 6 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens" ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z1 PflStudStG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
... sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.  ...


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