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§ 13 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.

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Zitierungen von § 13 LogAPrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogAPrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16c LogAPrO Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 8 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend."  ...