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Änderung § 5 LogAPrO vom 01.10.2023

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§ 5 LogAPrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 5 LogAPrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Logopädie,

2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3. Audiologie und Pädaudiologie,

4. Neurologie und Psychiatrie,

5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2 Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3 Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 4 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. 5 Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.