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Schlussformel - Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (61. EDENRV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 74; Geltung ab 09.07.2026
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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Heinzl

 
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