Tools:
Update via:
Artikel 13 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:- 1.
- die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen."
- 3.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Führt das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung auch das Kryptowertpapierregister für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden, gilt § 69b entsprechend."
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17461/a338511.htm
