Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
-
- „1.
- die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,".
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85