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Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (JuArbStG k.a.Abk.)

G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85; Geltung ab 01.08.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2026 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

 
„In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2026 EStiftG § 6, § 7, § 11, § 13, § 14

Das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 712) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:

„(2) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern.

(3) Mitglieder sind

1.
die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt,

2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,

3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,

4.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

5.
fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages: jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von ihren Ausschüssen benannt werden,

6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,

7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,

8.
zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 8 und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.

(7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. Die oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen.

(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht."

2.
Die Absätze 9 und 10 werden durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben."

3.
Die Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 10 und 11.

4.
§ 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt."

5.
§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:

§ 11 Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts."

6.
§ 13 wird gestrichen.

7.
§ 14 wird zu § 13.


Artikel 3 Inkrafttreten



Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2026 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Karin Prien