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Änderung § 17 InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 17 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 17 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anbauvertrag


(Text neue Fassung)

§ 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau


vorherige Änderung

Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen die von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für den Betriebsinhaber zuständige Landesstelle angegeben werden.



(1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)