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Änderung § 18a InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 18a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 18a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a BLE-Betriebsnummer


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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