§ 23j InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 23j InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
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(Text alte Fassung) § 23j (neu) | (Text neue Fassung)§ 23j BLE-Betriebsnummer |
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit. |