Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)

Artikel 7 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes 4)


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. April 2026 KWG § 6b, § 54, mWv. 25. Juni 2026 § 25a, § 25c, § 29, §§ 48a bis 48s, § 48b, § 53m, § 56

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei".

b)
Die Angabe zu den §§ 48a bis 48s wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 48b (weggefallen)

§ 48c (weggefallen)

§ 48d (weggefallen)

§ 48e (weggefallen)

§ 48f (weggefallen)

§ 48g (weggefallen)

§ 48h (weggefallen)

§ 48i (weggefallen)

§ 48j (weggefallen)

§ 48k (weggefallen)

§ 48l (weggefallen)

§ 48m (weggefallen)

§ 48n (weggefallen)

§ 48o (weggefallen)

§ 48p (weggefallen)

§ 48q (weggefallen)

§ 48r (weggefallen)

§ 48s (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 53m wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung".

2.
§ 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 7 ausgearbeiteten Pläne, sowie der Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen;".

abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2026

3.
Nach § 25a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dies umfasst insbesondere wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen."

4.
§ 25c Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird die Angabe „aktualisieren." durch die Angabe „aktualisieren;" ersetzt.

b)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

„c)
nach Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 2 und Absatz 3a, nach den Artikeln 4a und 7a Absatz 1 bis 5, nach Artikel 7b Absatz 1 und 2, nach Artikel 7c Absatz 1 bis 3, nach Artikel 7d Absatz 1, nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,".

b)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 2 und Absatz 3a, nach den Artikeln 4a und 7a Absatz 1 bis 5, nach Artikel 7b Absatz 1 und 2, nach Artikel 7c Absatz 1 bis 3, nach Artikel 7d Absatz 1, nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 7e, 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher Abschluss nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist."

6.
Nach § 48 wird der folgende § 48a eingefügt:

„§ 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,

1.
die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder

2.
Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen."

7.
§ 53m wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung".

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesanstalt kann auf die Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichten, wenn sie

1.
Zulassungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2.
Genehmigungen von Zulassungserweiterungen gemäß Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 17a, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder

3.
Genehmigungen und Validierungen gemäß Artikel 49, auch in Verbindung mit Artikel 49a, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

mit Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 versehen will."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 54 Absatz 1a bis 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2026

9.
In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3 Satz 1" die Angabe „, § 53e erster Halbsatz, den §§ 53g, 53h, 53l Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder nach § 53n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 oder 5 oder Absatz 4 Satz 5 oder 6" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


---

4)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024).



 

Zitierungen von Artikel 7 Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FoRiBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoRiBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 FoRiBG Inkrafttreten
... in Kraft. Die Artikel 1, 4, 6, 12 und 13 treten am 16. April 2026 in Kraft. Die Artikel 3, 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 bis 7 und 9 sowie die Artikel 9 und 11 treten am 25. Juni 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 9 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...