Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) (18. EDDW-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 103; Geltung ab 01.10.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen)


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2026 EDDW-IFR-PV offen

Die Zweihundertzweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) vom 23. März 2005 (BAnz. S. 5919), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Fundstellennachweis)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Ruths



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