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Erste Verordnung zur Änderung der Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (1. ÖDAPrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 105; Geltung ab 01.08.2024, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2024 ÖDAPrV § 12, § 16, § 43, mWv. 1. Januar 2025 § 12

Die Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 366) wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss,".

bb)
Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

„a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss, und

b)
für Teil 2:

aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und

bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss."

b)
Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der über den Ausbilder oder die Ausbilderin schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden muss."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
c)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat, hat dem Antrag das Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

§ 16 Leitung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Dessen unbeschadet können die Abnahme und die abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen, auf zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auf zwei Mitglieder einer Prüferdelegation übertragen werden."

3.
In § 43 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt