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§ 1 - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (GhRentG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung

a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,

b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und

2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,

soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.



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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.1997 (18.07.2014)Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 952

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GhRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GhRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Artikel 1 1. GhRentGÄndG Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich in einem Gebiet befand, das vom ...