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Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 23. April 2026 RegZensErpG § 2, § 4, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu), § 15 (neu)
Das Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsmerkmal im Melderegister,
- 2.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 3.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 4.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 5.
- Geburtsdatum,
- 6.
- Geburtsort,
- 7.
- bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- Familienstand,
- 11.
- Datum des Einzugs in die Wohnung,
- 12.
- Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- 13.
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 14.
- Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 15.
- Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
- 16.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 17.
- Datum des Zuzugs in den Kreis,
- 18.
- Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland,
- 19.
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 20.
- bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 21.
- Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes, übergangsweise die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung.
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung nach § 10 gespeichert werden und ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 10 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung. Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und 2024 bis zur Zusammenführung nach § 14 gespeichert werden und sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung."
- 3.
- § 7 wird gestrichen.
- 4.
- § 8 wird zu § 7 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 8" durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- 5.
- § 8a wird gestrichen.
- 6.
- Nach § 7 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Weitere Datenquellen
Unterabschnitt 1 Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
§ 8 Daten der Finanzbehörden der Länder(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:- 1.
- Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
- Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
- 3.
- aktive Gewerbekennzahl,
- 4.
- amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
- 5.
- amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
- 6.
- Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
- 7.
- ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und
- 8.
- ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
§ 9 Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken(1) Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, verwendet das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und zur Qualitätssicherung die hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu den Merkmalen:- 1.
- Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
- Gewerbekennzahl,
- 3.
- Vorliegen eines aktiven Geschäftsverhaltens und
- 4.
- Relation der versteuerten Einkunftsarten.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1. Sofern die Daten nach Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu übermitteln. Ist eine Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.
§ 10 Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:- 1.
- Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
- 2.
- nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie
- 4.
- Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
§ 11 Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Unterabschnitt 2 Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
§ 12 Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:- 1.
- Daten aus der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 sowie
- 2.
- Daten aus der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen zum Stichtag 13. Dezember 2023 und 12. Dezember 2024.
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden, übermittelt:- 1.
- höchster oder angestrebter beziehungsweise erreichter Schulabschluss,
- 2.
- höchster oder letzter Berufsabschluss,
- 3.
- Bildungsstand nach der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED),
- 4.
- ausgeübte Tätigkeit (Beruf),
- 5.
- Ausbildungsberuf,
- 6.
- Beschäftigungsart,
- 7.
- Wirtschaftszweig,
- 8.
- Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 9.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 10.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 11.
- Geburtsdatum,
- 12.
- Geburtsort,
- 13.
- Geschlecht,
- 14.
- Staatsangehörigkeit und
- 15.
- Familienstand.
(3) Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026.
§ 13 Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und die Daten nach § 16 Absatz 3 für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni 2026 an das Statistische Bundesamt. Von der Übermittlung nach Satz 1 sind die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4 des Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden als Hilfsmerkmale erfasst. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ff, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes werden als Erhebungsmerkmale erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
§ 14 Zusammenführung(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:- 1.
- Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 2.
- nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
- 4.
- Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:- 1.
- Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 2.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 3.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Geburtsstaat,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Staatsangehörigkeiten und
- 9.
- Familienstand.
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden." - 7.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
- 8.
- Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden zu den §§ 16 bis 18.
Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
- a)
- nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes und
- b)
- nach § 12 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung,".
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 139b wird wie folgt geändert:
§ 139b wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:„(4d) Das in Absatz 3 Nummer 1 aufgeführte Datum wird bei einer natürlichen Person auch für die Zwecke der Erprobung des Registerzensus gespeichert."
- 2.
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 4c" durch die Angabe „4 bis 4d" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
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