Artikel 8 - GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. April 2026 SGB VIII § 64

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 64 wird nach Absatz 2c der folgende Absatz 2d eingefügt:

 
„(2d) Abweichend von Absatz 1 dürfen das Ergebnis der Altersfeststellung aus dem Verfahren nach § 42f sowie, soweit der Vertreter der betroffenen Person einwilligt, die auf Grundlage von § 42f Absatz 1 Satz 1 erlangten Erkenntnisse dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen für die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Asylgesetzes übermittelt werden."

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Zitierungen von Artikel 8 GEAS-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GEASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 GEASG Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 ...


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