Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 64 wird nach Absatz 2c der folgende Absatz 2d eingefügt:
-
„(2d) Abweichend von Absatz 1 dürfen das Ergebnis der Altersfeststellung aus dem Verfahren nach
§ 42f sowie, soweit der Vertreter der betroffenen Person einwilligt, die auf Grundlage von
§ 42f Absatz 1 Satz 1 erlangten Erkenntnisse dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen für die Erfüllung von Aufgaben nach
§ 5 Absatz 1 des Asylgesetzes übermittelt werden."