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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz - GEASAFG k.a.Abk.)

G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112; Geltung ab 12.06.2026, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).


Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 AZRG offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
einen Asylantrag gestellt hat,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „gestellt haben" durch die Angabe „eingereicht haben" und die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird die Angabe „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,".

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."

d)
Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben,".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt:

„5e.
Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)".

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".

cc)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

dd)
In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

ee)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".

ff)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
die Feststellung, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".

gg)
In Nummer 11 wird die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung," ersetzt.

hh)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

c)
In Absatz 3a Nummer 3 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:

„1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,".

bb)
Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:

„1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,".

cc)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 und 7,".

dd)
Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:

„4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 6,".

ee)
In Nummer 11 wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und Absatz 2 Nummer 9 bis 11,".

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.

cc)
In Nummer 4a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

ee)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

ff)
Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:

„6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4,".

gg)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Aufhebung" durch die Angabe „Aberkennung" ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht."

5.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".

b)
In Nummer 11 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

c)
In Nummer 14 wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.

6.
§ 17a Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".

7.
§ 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

b)
Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:

„9b.
Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

c)
Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:

„13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".

d)
In Nummer 13a wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.

8.
§ 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

b)
Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

9.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".

c)
In Nummer 6a wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.

d)
In Nummer 7 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „der jeweiligen Impfung," ersetzt.

e)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

10.
§ 18d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.

b)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

c)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".

d)
In Nummer 11 wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.

e)
In Nummer 12 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „der jeweiligen Impfung," ersetzt.

f)
Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
die Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

11.
In § 21a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

12.
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes."


Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2026 AZRG-DV offen, mWv. 1. November 2026 offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

1.
In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ein Asylgesuch geäußert" durch die Angabe „einen Asylantrag gestellt" ersetzt.

2.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:

„e)
Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des AZR-Gesetzes".

bb)
Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.

b)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,".

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt:

„§ 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347

Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2026 I Nr. 112, S. 5 ff.)

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 12. Juni 2026 AsylbLG offen

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

 
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben."


Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 ändert mWv. 12. Juni 2026 SGB V offen

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 264 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach den §§ 2 oder 4 Absatz 4" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

3.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „oder des Achten Buches" durch die Angabe „, des Achten Buches oder des Asylbewerberleistungsgesetzes" und die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

4.
In Absatz 7 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.


Artikel 5 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 12. Juni 2026 AZRG-DV offen

Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2026 I Nr. 112, S. 10 ff.)


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50); die durch die Verordnung (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist

4.
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1)

5.
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024; 2025/90926, 25.11.2025; 2026/90016, 13.1.2026)

6.
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024; 2025/90922, 25.11.2025)

7.
Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024; 2025/90930, 25.11.2025)

8.
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; 2025/90929, 25.11.2025)

9.
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024; 2025/90927, 25.11.2025)

10.
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L, 2024/1358, 22.5.2024; 2025/90925, 25.11.2025)