Änderung § 3 PostAufgÜV vom 01.09.2026

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§ 3 PostAufgÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 3 PostAufgÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 04.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 255
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfelds P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) eingetragen wird.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 4. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 255) trat die Verordnung am 1. September 2026 in Kraft.





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