§ 2a - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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§ 2a Einkommensgrenze


§ 2a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Einkommensgrenze beträgt 35.000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70.000 Euro. 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.


Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 2a WoPG 1996

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 11 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 14.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2a WoPG 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPG 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WoPG 1996 Prämienberechtigte (vom 18.12.2019)
...  2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze ( § 2a ) nicht überschritten ...
§ 8 WoPG 1996 Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
... gegeben. (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ...
§ 9 WoPG 1996 Ermächtigungen (vom 01.01.2009)
... der Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 2a maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ...
§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. (3) § 2a Satz 1 , § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 19 WoPDV 1996 Änderung des zu versteuernden Einkommens
... der Weise geändert, daß dadurch 1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Prämienberechtigte die Prämie innerhalb ...


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