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Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz - BTTGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119; Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2026 BTTG mWv. 1. Januar 2028 offen

(gesamter Text siehe Bundestariftreuegesetz - BTTG)


Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2026 ArbGG § 2a

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

 
„5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes;".


Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2026 SchwarzArbG § 2, § 6

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,".

2.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:

„14.
die Arbeitsschutzgesetze,

15.
die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder oder

16.
das Bundestariftreuegesetz."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 4 ändert mWv. 1. Mai 2026 GWB § 124, § 129, § 160

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:


2.
§ 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt:

§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

(1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

(2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann."

3.
§ 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht."


Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 WRegG offen

Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

2.
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,

a)
den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,

b)
das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person,

c)
die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und

d)
die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 begründenden Umstände sowie

6.
die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten mit."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten."

4.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht," die Angabe „oder die nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist," eingefügt.

5.
§ 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggebers für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung" die Angabe „oder Feststellung" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafverfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informationen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln."

8.
In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden," die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes," eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 WRegV offen

Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
zur eintragungspflichtigen Tat:

a)
Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des zugrunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz,

b)
Tatzeit."

b)
Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
unanfechtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden."

3.
§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen."


Artikel 7 Änderung des Tarifvertragsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Mai 2026 TVG § 6

Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

 
§ 6 Tarifregister

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden."


Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 SGB IV offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende Angabe eingefügt:

„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue".

2.
Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt:

„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue

(1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Stelle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen.

(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten.

(4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt."


Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 ändert mWv. 1. Mai 2026 SGB VI § 322

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel durch die folgende Angabe ersetzt:

„Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue".

2.
Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden".

3.
§ 322 wird durch den folgenden § 322 ersetzt:

§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue

Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens."


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2026 in Kraft.

(2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der Prüfstelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas