Erste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt) (1. EDLP-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 126; Geltung ab 09.07.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt)


Artikel 1 ändert mWv. 9. Juli 2026 EDLP-IFR-PV offen

Die Hundertdreiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt) vom 6. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 36) wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 6 Nummer 2.1 bis 2.5 wird jeweils in Tabellenzeile 4 Tabellenspalte 4 die Angabe „226,8" durch die Angabe „-" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Ruths



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