(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.