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Synopse aller Änderungen des AEG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft
§ 2b Übergeordnetes Netz
§ 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz
§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr
§ 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 4a Instandhaltung
§ 4b Prüfsachverständige
§ 5 Eisenbahnaufsicht
§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
§ 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung
§ 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 5d Vertraulichkeit
§ 5e Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung
§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
§ 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung
§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
§ 7 (aufgehoben)
§ 7a Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7b (aufgehoben)
§ 7c Sicherheitsgenehmigung
§ 7d Anerkennungen
§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten
§ 7f Aufnahme des Betriebes
§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7h Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 9a (aufgehoben)
§ 9b (aufgehoben)
§ 10 Beförderungspflicht
§ 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht
§ 12 Tarife
§ 12a Fahrgastinformationen
§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen
§ 14 Versicherungspflicht
§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
§ 14b Deckungssumme
§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten
§ 14d Auskunftspflicht
§ 14e (aufgehoben)
§ 14f (aufgehoben)
§ 14g (aufgehoben)
§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
§ 17 Vorarbeiten
§ 17a Projektmanager
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 18a Anhörungsverfahren
§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 18e Rechtsbehelfe
§ 18f Veröffentlichung im Internet
§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung
§ 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 22 Enteignung
§ 22a Entschädigungsverfahren
§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn
§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
§ 24 Verkehrssicherungspflicht
§ 24a Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen
§ 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
§ 25a (aufgehoben)
§ 25b (aufgehoben)
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Netzbeirat
§ 35 (aufgehoben)
§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Weitere Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung für Planungen
§ 40 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7h Gebühren und Auslagen




§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(2)
1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.



1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

§ 26 Rechtsverordnungen


(1) 1 Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen

1. über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:

a) das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,

b) Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,

c) wiederkehrende Prüfungen,

d) die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,

e) Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22,

f) das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;

1a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern;

1b. über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;

1c. über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;

1d. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;

1e. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;

1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit;

2. über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;

3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;

4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;

5. über

a) die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,

b) die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,

c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,

d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;

6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;

7. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

8. über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gemäß § 7h Absatz 1;



8. (aufgehoben)

9. über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über

a) die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,

b) die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,

c) den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber

getroffen werden;

10. über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über

a) die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,

b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,

c) das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,

d) den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden

erlassen werden;

11. über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;

12. über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;

13. über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;

14. über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;

15. über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;

16. über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;

17. über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;

18. über

a) die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit,

b) die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.

2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) 1 In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 können die Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. 2 Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.



 
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,

2. Ruhezeiten und Ruhepausen,

3. Tätigkeitsnachweise,

4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,

5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. 3 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. 4 Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. 5 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. 6 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.



(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. 3 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. 4 Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. 5 Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie

2. zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.

(5) 1 Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. 2 Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. 3 Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(6) 1 In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.

2 In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.

(7) 1 Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:

1. der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797,

2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797,

3. der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder

4. der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.

2 In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.

(8) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. 2 Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


vorherige Änderung

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie

1.
die Eisenbahnaufsicht oder

2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen

betreffen.




Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.