§ 25b (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 25b AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der ... Halter und zur für die Instandhaltung zuständigen Stelle." 6. § 25b wird wie folgt gefasst: „§ 25b Benannte Stellen (1) Das ... Stelle." 6. § 25b wird wie folgt gefasst: „§ 25b Benannte Stellen (1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2566
Artikel 1 3. AEGÄndG ... der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)" ersetzt. 3. In § 25b Abs. 2 wird die Angabe die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
Artikel 1 1. AEGÄndG ... folgende Absätze ersetzt: „(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der ... erforderlich sind." 3. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt: „§ 25a Fahrzeugeinstellungsregister (1) Zweck ... soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist. § 25b Benannte Stellen (1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer ...
Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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