§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
1Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach
§ 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt.
2Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.
Frühere Fassungen von § 7h AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140)." 4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: „§ 7h Kosten (1) Für Amtshandlungen sowie ... 4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: „§ 7h Kosten (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des ... kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen gemäß § 7h Absatz 1;". cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014) ... erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten." ...
Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 SGFFGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), ... 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 7h Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 6 BEGebV Auslagen (vom 24.07.2014) ... erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu ...
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