§ 4b Prüfsachverständige
(1) 1Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
- 1.
- die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder
- 2.
- den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich
- a)
- der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie
- b)
- der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.
2Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind.
3Ihre Tätigkeit wird überwacht.
4Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.
Frühere Fassungen von § 4b AEG
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interne Verweise§ 5 AEG Eisenbahnaufsicht (vom 03.08.2023) ... Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b . (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von ...
Zitat in folgenden NormenEisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 2 EIGV Begriffsbestimmungen (vom 24.06.2020) ... eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt; 20. „sichere ...
Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
§ 1 EPSV Anwendungsbereich ... die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, ... Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft. (3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG ... „Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)" ersetzt. 4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden a) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1" die Angabe ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Prüfsachverständige (1) ... 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Prüfsachverständige (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag ... die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b ." d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i. 4. Nach § 7g Absatz ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt; 20. „sichere ... einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten ... Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen. (7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im ...
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
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