Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß §
6c bereitzustellen haben, umfassen:
- a)
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
- b)
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
- c)
- Betriebskapital;
- d)
- einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
- e)
- Belastungen des Betriebsvermögens;
- f)
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... kann, anhand einer Vermögensübersicht. Jeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2 genannten Angaben zu machen. (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines ... oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Diese Unterlagen müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. § 6d Anforderungen an die fachliche ... folgt gefasst: „(zu § 18e Absatz 1)". 24. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle ... Absatz 1)". 24. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Informationen, die ...