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§ 12 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12 Tarife



(1) 1Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. 2Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. 3Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass

1.
für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,

2.
im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.

(2) 1Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. 2Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.

(3) 1Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. 2Sofern in der beantragten Änderung der Beförderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. 3Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat.

(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen.

(4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.

(5) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt. 2Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.

(6) 1Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Internet bekannt gemacht werden. 2Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. 3Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. 4Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage *) nach der Bekanntmachung wirksam. 5Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.

(7) 1Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. 3Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 4Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.


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*)
Anm. d. Red.: Die im neuen Satz 5 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 G. v. 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) wurde sinngemäß im neuen Satz 4 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 12 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 11.06.2019 BGBl. I S. 754
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 20.07.2007 (20.03.2008)Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 11.03.2008 BGBl. I S. 416
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1383
aktuellvor 20.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AEG Eisenbahnaufsicht (vom 03.08.2023)
... ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder ...
§ 5a AEG Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden (vom 03.08.2023)
... insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, 4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über ...
§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
...  2. über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; 3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn ...
§ 28 AEG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand hält, 3. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, 4. als im Unternehmen ... Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, 4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. ... Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, 5. (aufgehoben)  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Regionalisierungsgesetz
Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
§ 8 RegG Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket (vom 21.12.2022)
... Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den ...
§ 9 RegG Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket (vom 25.04.2023)
... Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. Der Tarif ist bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 5 8. GWB-ÄndG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1" ersetzt. (4) In § 12 Absatz 7 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; ...

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder ...

Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 1 BefREÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... „Bescheinigung" durch das Wort „Zusatzbescheinigung" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... angefügt: „§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 Nr. 1" durch die Wörter „nach § 12 ... Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach § 3 Nr. 1" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdienste" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1e Nummer 4 wird die Angabe „§§ 8 bis 13" durch die Angabe „§§ 10 bis 13" ersetzt. b) Nach ... Nummer 4 wird die Angabe „§§ 8 bis 13" durch die Angabe „§§ 10 bis 13" ersetzt. b) Nach § 5 Absatz 1i wird folgender Absatz 1j ... gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Reisenden" gestrichen. b) Absatz 8 wird aufgehoben. 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Fahrgastinformationen ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 3 ERegGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG
... Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. Der Tarif ist bis zum Erlass ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG
... Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1383, 2008 S. 416
Artikel 1 2. AEGÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 20.07.2007)
... der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...