§ 14 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14 Versicherungspflicht


§ 14 hat 5 frühere Fassungen und wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) 1Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich G. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 2. September 2016

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Frühere Fassungen von § 14 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 824
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1383
aktuell vorher 21.04.2007Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522
aktuellvor 21.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a AEG Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden (vom 03.08.2023)
... insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, 4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, ...
§ 14a AEG Ausnahmen von der Versicherungspflicht (vom 01.07.2021)
... Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, a) die von einem ... oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter, 1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ...
§ 14c AEG Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.07.2021)
... Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der ... a und Nummer 2 Buchstabe a. (2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen 1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz ...
§ 14d AEG Auskunftspflicht (vom 02.09.2016)
... Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14  ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen. ... vorläufig erteilt. (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... Euro 1.12 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 14 Abs. 7 AEG nach Zeitaufwand 1.13 Freistellen von ... 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen." 6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben. 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) ... die bis zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung beantragt haben und deren Antrag noch nicht ... als vorläufig erteilt. (5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen 1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ... 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) ... 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und ... 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, a) die ... Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter, 1. die von einem nach § 1 Absatz 3 ... 14c Nachweis- und Anzeigepflichten (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der ... 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. (2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von ... Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen." 13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage" durch die ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 14 Abs. 1" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert ...

Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 unberührt." 5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgenden Absätze 7 bis 11 ersetzt:  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
Artikel 1 4. AEGÄndG
... eine Grenze überqueren." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und ... Sätze 2 und 3 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4." 7. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt: ... „§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen (1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1383, 2008 S. 416
Artikel 1 2. AEGÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 20.07.2007)
... muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein." 3. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 2004/ 51/EG des Europäischen Parlaments und des ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand 114 Ausnahmegenehmigung zu § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EIBV nach Zeitaufwand ... DM 203 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 14 Abs. 7 AEG nach Zeitaufwand Abschnitt 3  ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Euro 1.12 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 14 Abs. 7 AEG nach Zeitaufwand 1.13 Freistellen von Bahnbetriebszwecken ... 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
§ 5 EIBV Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
... können von Zugangsberechtigten, mit Ausnahme der nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Stellung einer Sicherheitsleistung in ...
§ 6 EIBV Antragstellung
... stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen die Zuweisung an ein von ihnen im ... Antragstellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes können die Zuweisung an sich oder ein ...
§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... Angebote des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder die Ablehnung von Anträgen gilt § 11 Abs. ...
§ 11 EIBV Rechte an Zugtrassen
... der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und ... von diesen benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen. Haben Zugangsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die Zuweisung an sich beantragt, ist, ... ist, insoweit abweichend von Satz 2, das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen ... (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eintritt. Der Betreiber der Schienenwege kann dem ... der Schienenwege als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden ...
§ 12 EIBV Besonderes Kündigungsrecht
... das Recht aus einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes innerhalb eines Monats nach Beginn einer ...
§ 13 EIBV Rahmenverträge
... Jahren haben. Satz 1 gilt nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. (6) Unter Wahrung des ...
§ 14 EIBV Gelegenheitsverkehr
... vier Wochen nicht übersteigen darf, ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Das ... innerhalb von fünf Arbeitstagen, ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Der ...
§ 22 EIBV Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
... Die zuständige Aufsichtsbehörde kann 1. Ausnahmen von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genehmigen, wenn die Kosten anderweitig ... alle Betreiber der Schienenwege allgemein von der Beachtung der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes freistellen. (2) Im Fall von ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... 4 EIBV nach Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand  ...


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