§ 14b Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Frühere Fassungen von § 14b AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ... 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) ... 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden. § 14b Deckungssumme Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
Artikel 1 4. AEGÄndG ... des Rahmenvertrages umfassenden Abschreibungsplans, einhergehen." 4. In § 14b Abs. 1 werden in Nummer 4 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ... „§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen (1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung ...
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