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§ 14c - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
41 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 225 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
41 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 225 Vorschriften zitiert
§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen. 2Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) 1Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. 2Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich G. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 2. September 2016
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Frühere Fassungen von § 14c AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.09.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14c AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 10.12.2020)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei Verstößen ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab mitzuteilenden ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt worden ist § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 602 Anweisung zur Einhaltung der ... Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 603 Widerspruch gegen Ergebnisse ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ... 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 Versicherungspflicht (1) ... jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. § 14c Nachweis- und Anzeigepflichten (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 3 Maßnahmen bei ... gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand 4 Prüfung der vorab ...
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