§ 33 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 33 (aufgehoben)


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften G. v. 27. Juni 2012 BGBl. I S. 1421 m.W.v. 30. Juni 2012

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Frühere Fassungen von § 33 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Nummern 1 bis 3. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 12. § 33 wird aufgehoben. 13. In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden jeweils ...


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