§ 32 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 32 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter | |
(Text alte Fassung) Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie 1. die Eisenbahnaufsicht oder 2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen betreffen. | (Text neue Fassung) Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen. |