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Änderung § 40 AEG vom 03.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 40 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.

(heute geltende Fassung)