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Änderung § 40 AEG vom 29.05.2009

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§ 40 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 40 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
 
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§ 40 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.

 

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