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Änderung § 18b AEG vom 01.06.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18b AEG, alle Änderungen durch Artikel 8 FStrGuaÄndG am 1. Juni 2015 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 18b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | |
(Text alte Fassung) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. |
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