Änderung § 40 AEG vom 02.09.2016

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§ 40 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 40 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität


vorherige Änderung

(1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2)
§ 14g ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.



Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.

(heute geltende Fassung) 



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