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Änderung § 25b AEG vom 16.11.2007

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§ 25b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 25b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b Benannte Stellen


(Text neue Fassung)

§ 25b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.

(2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40) geändert worden ist, erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird.



 
(heute geltende Fassung)