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Änderung § 7b AEG vom 16.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung
§ 7b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung


(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder der nationalen Bescheinigung zu beantragen.

(2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann im Falle wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz oder teilweise geändert oder widerrufen werden.

(3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.



 
(heute geltende Fassung)