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Änderung § 22 AEG vom 10.12.2020

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§ 22 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 22 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Enteignung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. 2 Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. 3 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) 1 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 2 Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung)