Änderung § 12a AEG vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12a AEG, alle Änderungen durch Artikel 3 ERegGuaÄndG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie des AEG

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§ 12a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 12a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Fahrgastinformationen


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern eines Personenbahnhofs unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

(3) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2 Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt unberührt.



 



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