§ 35 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 35 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Text alte Fassung) § 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, 1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten, 2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. |