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Änderung § 12b AEG vom 03.08.2023

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§ 12b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 12b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782


vorherige Änderung

 


1 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. 2 Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.


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