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Änderung § 14g AEG vom 29.05.2009

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§ 14g AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 14g AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14g Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr


vorherige Änderung

 


(1) Wer beabsichtigt, den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu beantragen, hat mindestens zwei Monate vor Antragstellung bei der Regulierungsbehörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Zugangsberechtigung zu stellen.

(2) Die Zugangsberechtigung ist gegeben, wenn der Hauptzweck der Eisenbahnverkehrsleistungen in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. Der Hauptzweck wird vermutet, wenn die Mehrzahl der Beförderungen von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht wird.

(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 geboten ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht über den Antrag entscheiden kann und sie dies dem die Feststellung Beantragenden vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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