Änderung § 30 AEG vom 06.06.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 9. EisenbRÄndG am 6. Juni 2015 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 30 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um

(Text neue Fassung)

Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um

1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,

2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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