§ 30 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 30 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um | (Text neue Fassung) Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um |
1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen, 2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen. |