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Änderung § 2a AEG vom 02.09.2016

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§ 2a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 2a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft


vorherige Änderung

 


Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest,

1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,

2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder

3. ob eine Eisenbahn

a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder

b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)