Änderung § 6a AEG vom 02.09.2016

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§ 6a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 6a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung


vorherige Änderung

 


1 Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. 2 Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.




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