Änderung § 6e AEG vom 02.09.2016

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§ 6e AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 6e AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit


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1 Ist der Antragsteller

1. die Bundesrepublik Deutschland,

2. ein Land,

3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften oder

4. eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,

gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. 2 Satz 1 gilt auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietskörperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.




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